Die Antwort ist: Mehr als Sie vielleicht denken. Denn auch private Vermieter können Arbeitgeber sein. Und zwar dann, wenn sie in Ihrem Objekt einen Hausmeister oder eine Putzkraft z.B. als Minijobber einsetzen. Auch dann gilt nämlich das Mindestlohngesetz und damit der aktuelle Mindestlohn von 8,50 EUR die Stunde.
Aufwändig wird das Ganze dann, wenn kein Stundenlohn sondern eine feste Vergütung vereinbart wurde. In diesem Fall muss berechnet werden, wie lang die betreffende Person maximal arbeiten darf, ohne den Mindestlohn zu unterschreiten. Hierzu teilt man die vereinbarte Bezahlung durch den Mindestlohn. Das Ergebnis sollte als maximale Arbeitszeit vereinbart werden.
Wird die maximale Arbeitszeit in Einzelfällen dennoch überschritten, muss der vereinbarte Lohn entsprechend erhöht werden. Aber Vorsicht: Hierbei besteht die Gefahr, dass plötzlich kein Minijob mehr vorliegt – sofern die 450 EUR-Grenze nicht eingehalten wird!
Da der Vermieter in der Regel überhaupt nicht mitbekommt, wann und wie lang der Minijobber arbeitet, sollte er diesen verpflichten, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen und ihm monatlich zur Verfügung zu stellen. Denn Arbeitgeber sind nach dem Mindestlohngesetz verpflichtet, diese Informationen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Nicht anwendbar ist das Mindestlohngesetz, wenn Vermieter eine Hausverwaltung oder einen Hausmeisterservice etc. beauftragen. Diese sind nämlich Auftragnehmer des Vermieters und nicht seine Angestellten.