Anfang 2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten. Neue oder erneuerte Messgeräte müssen seitdem dem zuständigen Eichamt angezeigt werden. Anzeigepflichtig ist der Verwender des jeweiligen Geräts. Nähere Informationen gibt es hier.
Unklar war bisher, wer für die Anzeige gemieteter oder geleaster Messgeräte zuständig ist. Während die Bundesregierung und der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter immer der Meinung waren, dies sei Sache des jeweiligen Messdienstleisters (also Techem, ista usw.), wird das von den betroffenen Unternehmen anders gesehen.
Eine Gesetzesänderung soll nun für Klarheit sorgen. Meldepflichtig soll künftig der Verwender oder derjenige sein, der im Auftrag des Verwenders die Messwerte erfasst. Das wäre also das beauftragte Ableseunternehmen. Oder eben der Messdienstleister, sofern er auch die Messwerte abliest.
Ein Datum für das Inkrafttreten der Änderungen ist noch nicht bekannt.
Ergänzung: Das Änderungsgesetz ist am 19. April 2016 in Kraft getreten.