Energieausweis: Was Immobilieneigentümer wissen müssen

Energieausweis (bearbeitet)Kurz gesagt: Eigentümer, die ihr Haus bzw. ihre Wohnung verkaufen oder vermieten wollen, benötigen einen Energieausweis. Damit sollen Käufer und Mieter die Möglichkeit bekommen, den energetischen Zustand eines Gebäudes besser einschätzen zu können. Energieausweise werden immer für das gesamte Gebäude ausgestellt, auch bei Eigentumswohnungen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Energieeinspar-Verordnung (EnEV).

Im Energieausweis ist der energetische Ist-Zustand eines Gebäudes ausgewiesen, eingeteilt in die Energieeffizienzklassen A+ bis H. Er ist in der Regel 10 Jahre gültig. Es gibt zwei verschiedene Arten von Ausweisen: Bei dem „Bedarfsausweis“ wird der Energiebedarf anhand der Kenndaten des Gebäudes (Gebäudehülle und Anlagentechnik) berechnet. Bei dem „Verbrauchsausweis“ wird der durchschnittliche Energieverbrauch während der letzten 3 Jahre herangezogen und daraus der jährliche Verbrauch errechnet.

Bedarfsausweise sind wesentlich preisgünstiger als Verbrauchsausweise, aber auch weniger aussagekräftig. Ein Bedarfsausweis ist außerdem nur zulässig, wenn das Gebäude mindestens 5 Wohnungen hat oder wenn der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde bzw. die Wärmeschutzverordnung 1977 eingehalten wird.

Wichtig: Seit 1. Mai 2015 müssen in Immobilienanzeigen in Internetportalen oder Zeitungen bestimmte Angaben aus dem Energieausweis enthalten sein. Verstöße gegen diese Vorschrift können ein Bußgeld von bis zu 15.000 EUR nach sich ziehen! Falls zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vorliegt, müssen die Angaben zwar nicht gemacht werden. Dann jedoch muss der Energieausweis spätestens zum Besichtigungstermin vorgelegt werden.

Ausnahmen gibt es auch: Bei Baudenkmalen oder Nutzflächen unter 50 Quadratmetern ist der Energieausweis nicht vorgeschrieben. Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen und sie weder vermieten noch verkaufen wollen, brauchen ebenfalls keinen Energieausweis. Dies gilt allerdings nur für Bestandsimmobilien, deren Bauantrag vor dem 1. Oktober 2007 gestellt wurde.