Mietpreisbremse und Bestellerprinzip seit 1. Juni in Kraft

Am 1. Juni sind die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip für Maklerleistungen in Kraft getreten. Zeit, die Neuregelungen noch einmal zusammenzufassen:

Mietrecht (bearbeitet1)Mietpreisbremse

Sie gilt nur in sogenannten „Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten“, welche von den Bundesländern für höchstens fünf Jahre per Verordnung festgelegt werden können. In diesen Gebieten darf die Miete bei Wiedervermietungen maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Bei Indexmieten gilt die Obergrenze nur für die vereinbarte Anfangsmiete, bei Staffelmieten ist die Grenze bei jeder Staffel zu beachten.

Die hessische Landesregierung plant die Einführung ab 1. Oktober 2015 u.a. für die Städte Frankfurt, Offenbach, Darmstadt, Wiesbaden, Rüsselsheim und Bad Homburg.

Die Mietpreisgrenze gilt nicht bei der Vermietung neuer bzw. Erstvermietung umfassend modernisierter Wohnungen. Eine Miete, die vor dem Inkrafttreten der Landesverordnung vereinbart wurde und die Obergrenze übersteigt, kann auch bei der Wiedervermietung verlangt werden. Auch bei Modernisierungen, die nicht den Umfang einer „umfassenden Modernisierung“ erreichen, darf die Mietobergrenze überschritten werden, und zwar um 0,92 Prozent der in den letzten drei Jahren aufgewendeten Modernisierungskosten.

Mieter können von ihrem Vermieter Auskunft über die preisbindenden Tatsachen verlangen. Bei berechtigten Beanstandungen steht Mietern ein Rückforderungsanspruch für die Beträge zu, welche die Obergrenze überschreiten.

Nicht zu verwechseln sind die neue Mietpreisgrenze und die sogenannte „Kappungsgrenze“, nach welcher die Miete bei bestehenden Mietverhältnissen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Prozent erhöht werden darf. Durch Rechtsverordnung können die Länder die Kappungsgrenze in Kommunen, in denen die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum gefährdet ist, auf 15 Prozent senken. Im Rhein-Main-Gebiet wurde die Absenkung für nahezu alle größeren Städte bereits im Oktober 2014 beschlossen.

Bestellerprinzip für Maklerleistungen

Das Bestellerprinzip bedeutet, dass immer derjenige den Makler bezahlen muss, der ihn beauftragt hat. Mit anderen Worten: Ein Makler hat nur dann einen Anspruch gegen den Wohnungssuchenden auf Bezahlung der Courtage, wenn er die Wohnung ausschließlich aufgrund der Beauftragung des Wohnungssuchenden gefunden und vermittelt hat. Vereinbarungen, nach denen der Wohnungssuchende verpflichtet ist, eine vom Vermieter oder anderen geschuldete Courtage zu bezahlen, sind unwirksam.

Bei Verstößen gegen diese Regelung können Bußgelder bis 25.000 EUR verhängt werden.

Maklerverträge zur Vermittlung von Wohnraum sind im Übrigen nur wirksam, wenn sie schriftlich geschlossen wurden.