Vermieter in der Pflicht: Neues Meldegesetz ab 01.11.2015

Anmeldung Wohnung (bearbeitet 2)Am 1. November 2015 tritt das neue Melderechtsgesetz in Kraft. Es bringt auch eine neue Verpflichtung für Vermieter mit sich: Diese müssen künftig ihrem Mieter bei Einzug und Auszug eine Bescheinigung (die sogenannte „Wohnungsgeberbestätigung“) ausstellen, welche der Mieter dann bei der An- bzw. Ummeldung dem Einwohnermeldeamt vorzulegen hat. So sollen Scheinanmeldungen verhindert werden.

Die Frist für die Ausstellung der Bescheinigung beträgt zwei Wochen nach Ein- bzw. Auszug. Folgende Angaben müssen enthalten sein: Name und Anschrift des Vermieters, Art des meldepflichtigen Vorgangs, Einzugs-/Auszugsdatum, Wohnungsanschrift und Namen der Mieter.

Wer der Ausstellungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt, riskiert ein Bußgeld. Das Ausstellen einer sogenannten „Gefälligkeitsbescheinigung“, also einer Bescheinigung für eine Person, die überhaupt nicht einziehen will, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 EUR geahndet!

Wenn Sie uns mit der Mietverwaltung beauftragt haben, erstellen wir die Vermieterbescheinigungen in Ihrem Namen und leiten sie fristgerecht weiter.