Neues Mess- und Eichgesetz ab 01.01.2015

Zum 1. Januar 2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz in Kraft getreten. Es bringt einige Änderungen für Immobilieneigentümer mit sich. So muss die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte dem zuständigen Eichamt spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme gemeldet werden. Die Anzeigepflicht wurde eingeführt, da die bisherige Ersteichung von Messgeräten entfallen ist.

Zähler im Sinne des Eichgesetzes sind Kalt- und Warmwasserzähler sowie Wärmemengenzähler, nicht jedoch Heizkostenverteiler. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Messgeräte, die bereits vor dem 01. Januar 2015 in Betrieb genommen wurden.

Verwender des Messgeräts und damit Anzeigepflichtiger ist derjenige, der die Kontrolle über das Messgerät hat, in der Regel also der Eigentümer. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften ist die Eigentümergemeinschaft als Verwender anzusehen. Sofern Sie uns mit der WEG- bzw. Mietverwaltung beauftragt haben, übernehmen wir alle Meldungen für Sie.

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