Nach der Mietpreisbremse: Nächste Mietrechtsänderung steht an

MottoHausSchon in diesem Herbst soll ein entsprechender Referentenentwurf kommen. Angeblich sind folgende Änderungen geplant:

Senkung der Modernisierungsumlage:

Bereits im Koalitionsvertrag war vereinbart worden, die Umlage von aktuell 11 auf 10 Prozent zu senken; außerdem soll sie nur so lange gelten, bis die Investitionen sich amortisiert haben. Dem Mieterbund geht das nicht weit genug: Er möchte die Umlage auf 6 Prozent beschränken und eine Höchstgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen durchsetzen.

Änderung bei der Erstellung von Mietspiegeln:

Es soll klarer geregelt werden, wie die Aufstellung eines Mietspiegels zu erfolgen hat und welchen Inhalt er haben muss. Insbesondere sollen Kriterien zu Lage, Ausstattung sowie energetischem Zustand eindeutig festgeschrieben werden.

Auch hier gibt es weitergehende Forderungen der Mieterverbände. Sie wollen bei den Vergleichsmieten die Vertragsabschlüsse der letzten 10 Jahre – statt der bisherigen 4 Jahre – berücksichtigen. Damit würden auch deutlich ältere Mietverträge und damit niedrigere Mieten in die Vergleichsbasis einfließen.

Vereinbarte vs. tatsächliche Wohnfläche:

Aktuell ist es noch so, dass der Bundesgerichtshof Vermietern eine Toleranzgrenze zugesteht, wenn sie sich bei der Wohnfläche verrechnet haben. Demnach darf der Vermieter die höhere Wohnfläche ansetzen, wenn die im Mietvertrag angegebene Fläche nicht mehr als 10 Prozent über der tatsächlichen Fläche liegt. Im November 2015 steht ein weiteres BGH-Urteil in einem Wohnflächenfall an; es gilt als wahrscheinlich, dass der BGH seine bisherige Praxis revidieren wird.

Der Gesetzgeber plant ohnehin eine gesetzliche Klarstellung, dass für die Umlage der Nebenkosten sowie für die Ermittlung der Miethöhe und bei Mieterhöhungen nur die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich ist.

Neue Modernisierungsart:

Neben die bisherigen Modernisierungstatbestände soll eine neue Modernisierungsart treten: Der alters- bzw. behindertengerechte Umbau von Wohnräumen (also zum Beispiel die Beseitigung von Türschwellen oder der Einbau einer bodengleichen Dusche). Auch bei derartigen Umbaumaßnahmen soll der Vermieter künftig berechtigt sein, eine Modernisierungsmieterhöhung durchzuführen.