Mietminderung: Lärm durch die Benutzung von Spiel- und Bolzplätzen

77 (bearbeitet 2)Bisher war es häufig so, dass Mieter bei Lärm von Spielplätzen oder Kindergärten in unmittelbarer Nachbarschaft die Möglichkeit zur Mietminderung nutzten. Und zwar dann, wenn die Spielstätte nach der Vermietung errichtet wurde und der Mieter zum Zeitpunkt der Anmietung nicht mit der Errichtung rechnen musste. Denn die erhöhten Lärmemissionen durch spielende Kinder und Jugendliche stellten nach Ansicht der Gerichte einen Mangel dar, da dadurch die Tauglichkeit der Mietsache herabgesetzt sei.

Der Bundesgerichtshof hat dem im April 2015 einen Riegel vorgeschoben. Er urteilte, dass ein Mangel nur dann vorliegt, wenn dem Vermieter ein Abwehr- oder Entschädigungsanspruch zusteht. Muss der Vermieter den Lärm jedoch dulden, so gilt das auch für seine Mieter. Grundsatz: Geräusche von spielenden und lärmenden Kindern sind sozial angemessen und damit duldungspflichtig.

Jetzt werden die Instanzengerichte entscheiden müssen, wie weit die Duldungspflicht reicht und ab wann Unterlassungsansprüche entstehen. Ein Anspruch könnte z.B. dann gegeben sein, wenn ein Spielplatz von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen regelmäßig bis spät in die Nacht für Trinkgelage genutzt wird. In diesem Fall hätte der Vermieter einen Abwehranspruch gegen den Betreiber des Spielplatzes. Diesen müsste er dann auch durchsetzen, sonst könnten seine Mieter weiterhin zum Mittel der Mietminderung greifen.